Vereinssatzung des 1. Tanzclubs ROT-GOLD Bayreuth e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft
§ 10 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen 1. TANZCLUB ROT-GOLD BAYREUTH e.V.,
hat seinen Sitz in Bayreuth.Er wurde am 2.1.1970 gegründet und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Bayreuth eingetragen. - Der vereinbarte Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Bayreuth.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als
Leibesübung für alle Alterstufen sowie die sach- und fachgerechte
Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. - Etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. - Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Bayern oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen
Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- sporttreibende
- fördernde
- Außerordentliche Mitglieder
- Studenten und Junioren in der Berufsausbildung
- Jugendliche im Alter unter 21 Jahren
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches
Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei
Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen
Vertreters bedürfen. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen ablehnen. Der Vorstand hat bei der Aufnahme neuer
Mitglieder wegen des Ansehens des Vereins einen strengen Maßstab
anzulegen. - Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der
Satzung. - Mit der Aufnahme in den Verein entsteht für das Mitglied die
Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr sowie zur
Zahlung des Beitrages vom Beginn des Monats an, in welchem die Aufnahme
erfolgt. - Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluß eines Vierteljahres
erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens einen Monat vorher durch
eingeschriebenen Brief anzuzeigen. - Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich
begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluß
des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beim Ausscheiden aus dem Club erlischt jeder Anspruch gegenüber dem
Club und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln. - Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich
begrüdeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen
mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen
Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr,
in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einen Monat vor der
Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
Etwaige Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. - Die Mitgliederversammlung ist zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
des Kassenberichtes und der Revisionsberichte berufen. Sie hat über die
Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen. Ferner obliegt ihr die
Wahl des Vorstandes. - In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt,
soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine
Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist
nicht zulässig. - Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen im Regelfall offen
durch Handaufheben. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist
jedoch zu jedem Punkt eine geheime, schriftliche Wahl durchzuführen. - Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt grundsätzlich geheim
und schriftlich. - Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein
das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer
Betracht. - Die Mitgliederversammlung bestimmt für die alljährlich
durchzuführenden Prüfungen zwei Kassenrevisoren. Diese haben die
Pflicht, mindestens einmal eine Kassenprüfung gemeinsam
durchzuführen. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu
berichten. Die Kassenprüfer sollen nach Möglichkeit sachkundig
sein. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. - Bei Mitgliedern, die im Zeitpunkt einer Abstimmung mit ihren Beiträgen
mehr als zwei Monate im Rückstand sind, ohne daß eine
ausdrückliche Stundung durch den Vorstand ausgesprochen und vom
Schatzmeister protokolliert ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit, ob dem Mitglied das Stimmrecht zuerkannt wird. - Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Sport- und Jugendwart
- dem Schriftführer.
Eine Vereinigung der Ämter b. und d. in einer Person ist aufgrund
einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung möglich. - Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied
des Vereins werden, wenn es das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder
des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. - Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind je allein vertretungsberechtigt.Dem Verein gegenüber wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende von
seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch
machen darf. Der 1. Vorsitzende braucht den Fall seiner Verhinderung nicht
nachzuweisen. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er
entscheidet auch über die Aufnahme neuer Mitglieder. Zu einer
Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit der
Vorstandsmitglieder notwendig. Die Stellungnahme der Mitglieder des
Vorstandes kann auch brieflich oder fernmündlich abgegeben werden. - Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß
der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. - Bei Vereinsangelegenheiten, die zu keiner höheren Belastung als 100,- DM
im Jahre führen, kann der erste Vorsitzende, im Vertretungsfalle der
2. Vorsitzende, allein entscheiden.
§ 8 Beiträge
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren
und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist spätestens bis zum 10.
des Kalendermonats, für den er zu entrichten ist, zu zahlen. - Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im
Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen. - Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate
im Rückstand, so kann der fällige Betrag zuzüglich der
entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 9 Trainer
- Mit dem Trainer (Tanzsportlehrer) wird ein Vertrag geschlossen, welcher die
beiderseitigen Rechte und Pflichten festlegt.
§ 10 Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
- Für alle Mitglieder des Vereins sind die
- Turnier- und Sportordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V. - Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
- Turnier- und Sportordnung des Deutschen
- Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins dem
Landestanzsportverbandes Bayern e.V. (LTVB)
zu, der es ausschließlich für die Förderung der
körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen
im Sinne des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
Renate Lambacher
Hans-Joachim Pröhl
Bestätigung:
Vorstehende Satzung wurde am 19. Juni 1974 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Bayreuth unter VR-Nr. 79 eingetragen.
Bayreuth, den 19. Juni 1974
Amtsgericht – Registergericht
(Schätzle) Justizangestellte
als stellv. Urkundsbeamtin d. Geschäftsstelle
geänderte Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom Do
14.02.1974
genehmigt durch den Bayerischen Landes-Sportverband am Mi 27.03.1974
eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter VR-Nr. 79
am Mi 19.06.1974